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LATEINAMERIKA/2084: Chile - Abkommen für eine neue chilenische Verfassung (poonal)


poonal - Pressedienst lateinamerikanischer Nachrichtenagenturen

poonal dokumentiert - Abkommen für eine neue chilenische Verfassung


ABKOMMEN FÜR CHILE

Die unterzeichnenden politischen Vertreter*innen sind der Überzeugung, dass eine neue Verfassung und mithin ein verfassungsgebender Prozess für Chile unbedingt notwendig ist.

Wir sind uns bewusst, dass sowohl die Regierung als auch die Parlamentarier*innen dringende Aufgaben in den Bereichen Soziales, Wirtschaft und öffentliche Sicherheit zu bewältigen haben, dazu kommen weitere wichtige Themen wie die Modernisierung des Staates und die Reformen des Wahlsystems.

Wir sind übereingekommen, dass diese Aufgaben als Gemeinschaftsarbeit in Arbeitsgruppen angegangen werden soll. Es gilt, konkrete Vorschläge zu erarbeiten und das Verfassungsorgan zu verpflichten, diese zu prüfen.

Die Erörterung und Ausarbeitung einer Verfassung ist wichtig und unverzichtbar. Diese Aufgabe kann nicht vom Kongress geleistet werden, sondern es bedarf eines Gremiums,in dem die Mitarbeit von Expert*innen das nötige Maß an Professionalität gewährleistet und das ausschließlich zu diesem Zweck gebildet wird.

Als Grundlage für die neue Verfassung haben wir Vereinbarungen getroffen, die wir als Minimalkonsens für die Ausarbeitung des neuen Regelwerks betrachten.

Wir haben verschiedene Vorschläge hinzugezogen, wie der Weg hin zu einer neuer Verfassung beschritten werden könnte, und sind zu einer Einigung gelangt, die in Kürze mit der Vorlage einer Verfassungsreform in die Tat umgesetzt wird. Sie wird Folgendes beinhalten:


I. VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN

Das Verfassungsprojekt muss die folgenden Grundlagen enthalten:

1. Chile ist eine demokratische Republik. Das Volk ist der souveräne Träger der Staatsgewalt.

2. Chile ist ein einheitlicher und dezentral organisierter Staat.

3. Die Würde des Menschen und die in den internationalen Verträgen anerkannten Menschenrechte, die vom chilenischen Staat ratifiziert wurden, begrenzen die Souveränität des Staats. Die Verfassung betrachtet jede Form von Terrorismus als einen grundlegenden Verstoß gegen die Menschenrechte.

4. Die Verfassung erkennt indigene Völker als Teil der einigen und unteilbaren chilenischen Nation an. Der Staat achtet und fördert ihre Rechte und ihre Kultur.

5. Chile ist ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat, dessen Ziel die Förderung des Gemeinwohls durch staatliche und private Institutionen ist. Er erkennt die Grundrechte und -freiheiten an und fördert die Entwicklung der sozialen Rechte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Verantwortung.

6. Die Embleme des chilenischen Staats sind die Flagge, das Wappen und die Nationalhymne.

7. Die Staatsgewalt ist in drei getrennte und unabhängige Bereiche aufgeteilt:

(a) Die Exekutive mit einem Regierungschef. Ihm allein obliegt die Initiative bei öffentlichen Ausgaben.

(b) Die Judikative mit einheitlicher Rechtsprechung und der uneingeschränkten Achtung rechtskräftiger und vollstreckbarer Gerichtsentscheidungen.

c) Die Legislative als Zweikammersystem, bestehend aus Senat und Abgeordnetenkammer, unbeschadet ihrer besonderen Befugnisse und Zuständigkeiten.

8. Als autonome Organe sind unter anderem die Zentralbank, das Wahlgericht, die Staatsanwaltschaft und die Oberste Rechnungskontrollbehörde in der chilenischen Verfassung verankert.

9. Chile schützt und garantiert Grundrechte und -freiheiten wie das Recht auf Leben, Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf Eigentum in seinen verschiedenen Formen, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Wohl von Kindern und Jugendlichen, Bildungsfreiheit und die vorrangige Pflicht der Familien, über die Bildung ihrer Kinder zu entscheiden.

10. Die Existenz militärischer Streitkräfte sowie Ordnungs- und Sicherheitskräfte unter ausdrücklicher Erwähnung der Carabineros de Chile [Anm: militarisierte Polizei] und der Policia de Investigaciones [Anm: Kriminalpolizei] ist in der chilenischen Verfassung verankert, ebenso ihre Unterordnung unter die zivile Macht.

11. Die Verfassung erkennt mindestens vier verfassungsmäßige Ausnahmeregelungen an: Versammlungszustand, Belagerungszustand, Katastrophen- und Ausnahmezustand.

12. Die Verpflichtung zum Schutz und zur Erhaltung der Natur und ihrer biologischen Vielfalt wird verfassungsmäßig festgeschrieben.


II. ORGANE DES VERFASSUNGSPROZESSES

Der Verfassungsrat, bestehend aus 50 Personen, die nach dem für die Senatswahlkreise geltenden chilenischen Wahlsystem direkt vom Volk gewählt werden, mit offenen Listen von Parteien oder Parteibündnissen, zu denen auch unabhängige Kandidat*innen gehören können. Es besteht Wahlpflicht. Der Verfassungsrat wird paritätisch, also je zur Hälfte mit Männern und Frauen besetzt sein. Es werden zusätzliche Sitze an indigene Kandidat*innen vergeben, die sich an den Prozentsätzen der abgegebenen Stimmen orientieren. Der Verfassungsrat hat ausschließlich die Aufgabe, einen neuen Verfassungsentwurf zu erörtern und zu beschließen. Er wird aufgelöst, sobald die Aufgabe erfüllt ist. Die vorgeschlagenen Verfassungsnormen müssen von 3/5 der amtierenden Ratsmitglieder gebilligt werden. Der endgültige Vorschlag wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt, wobei dasselbe Quorum gilt.

Die Sachverständigenkommission, bestehend aus 24 Personen mit unbestrittenen beruflichen, technischen und/oder akademischen Qualifikationen, geschlechterparitätisch besetzt und zur Hälfte von der Abgeordnetenkammer gewählt, zur anderen Hälfte vom Senat im Verhältnis zur Vertretung der verschiedenen politischen Kräfte bestimmt. 4/7 der amtierenden Mitglieder der jeweiligen Kammern müssen der Auswahl zustimmen. Personen, die von der Kandidatur für ein gewähltes Amt ausgeschlossen sind, können nicht Mitglied der Kommission werden. Die Kommission hat die Aufgabe, als Idee für den neuen Verfassungstext einen Entwurf auszuarbeiten, der als Grundlage für die Diskussion und Ausarbeitung der neuen Verfassung dienen soll. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn 3/5 ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beginnt ihre Arbeit im Januar 2023 und wird in den Verfassungsrat integriert werden, dessen Mitglieder auf allen Ebenen Rederecht besitzen. Nach der Ausarbeitung und Redaktion des neuen Verfassungstexts legt die Sachverständigenkommission dem Verfassungsrat ihren Bericht vor; dieser kann Formulierungsvorschläge zur Verbesserung des Textverständnisses enthalten. Diese Vorschläge sind dem Verfassungsrat zur Abstimmung vorzulegen und gelten als angenommen, wenn sie das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum von 3/5 der amtierenden Mitglieder erreichen. Vorschläge gelten als abgelehnt, wenn 2/3 der amtierenden Mitglieder dagegen stimmen. Alle Vorschläge, auf die keiner der oben genannten Umstände zutrifft, werden von einem Gemischten Ausschuss entschieden. Dieser besteht aus jeweils sechs Sachverständigen und Ratsmitgliedern. Entschieden wird mit einer 3/5-Mehrheit. Wird das Quorum nicht erreicht, hat die Sachverständigenkommission fünf Tage Zeit, dem Verfassungsrat mit einer 3/5-Mehrheit einen neuen Vorschlag vorzulegen.

Fachausschuss zur Prüfung der Zulässigkeit, bestehend aus 14 Jurist*innen mit herausragenden beruflichen und/oder akademischen Qualifikationen, die vom Senat auf Vorschlag der Abgeordnetenkammer gewählt werden. Für beide Abstimmungen sind 4/7 der Stimmen der amtierenden Mitglieder erforderlich. Der Ausschuss für Zulässigkeit überprüft die in der Kommission genehmigten Regeln, die der Sachverständigenkommission und/oder dem Verfassungsrat vorgelegt wurden, um eventuelle Unzulässigkeiten festzustellen, falls sie im Widerspruch zu den institutionellen Grundlagen stehen. Der Ausschuss kann seine Einschätzung auf begründeten Antrag eines Fünftels des Verfassungsrates oder von zwei Fünfteln der Mitglieder der Sachverständigenkommission abgeben. Seine Entscheidung basiert auf Kenntnis der Rechtslage und Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundlagen, gemäß den verfassungsrechtlichen Vorschriften und Auslegungen. Der Beschluss wird innerhalb von drei Tagen plus weiteren fünf Tagen für die Begründung mit absoluter Mehrheit gefasst und kann vor keinem nationalen oder internationalen Organ angefochten werden. Falls eine Unzulässigkeit festgestellt wird, darf die angefochtene Norm nicht in den Verfassungstext aufgenommen werden. Falls der Verstoß in der Auslassung einer der institutionellen Grundlagen besteht, kann der Fachausschuss zur Prüfung der Zulässigkeit die Sachverständigenkommission mit der Ausarbeitung eines Vorschlags beauftragen, der vom Verfassungsrat im Einklang mit den allgemeinen Regeln erörtert wird.


III. RATIFIZIERENDE VOLKSABSTIMMUNG

Der endgültige Vorschlag für eine neue Verfassung muss von den Bürger*innen in einer Volksabstimmung ratifiziert oder abgelehnt werden. Für die Volksabstimmung besteht Wahlpflicht.


IV. ZEITPLAN FÜR DEN VERFASSUNGSGEBENDEN PROZESS

Der Gesetzentwurf zur Verfassungsreform wird so bald wie möglich in Form eines parlamentarischen Antrags an die Abgeordnetenkammer und den Abgeordneten vorgelegt. Die Exekutive wird gebeten, diese unverzüglich zu erörtern, damit der vorgeschlagene Zeitplan wie folgt eingehalten werden kann:

a. Januar 2023: Einsetzung der Expertenkommission.

b. April 2023: Wahl der Verfassungsräte (Wahlpflicht).

c. 21. Mai 2023: Einsetzung des Verfassungsrats.

d. 21. Oktober 2023: Übergabe des Verfassungsentwurfs der Republik Chile.

e. 26. November 2023: Ratifizierende Volksabstimmung (Wahlpflicht).



DIE UNTERZEICHNENDEN POLITISCHEN PARTEIEN:

PARTIDOS POLÍTICOS QUE SUSCRIBEN:
RENOVACION NACIONAL
UNION DEMOCRATA INDEPENDIENTE
EVOLUCION POLITICA
PARTIDO DEMOCRATA CRISTIANO
PARTIDO RADICAL DE CHILE
PARTIDO LIBERAL DE CHILE
PARTIDO POR LA DEMOCRACIA
PARTIDO SOCIALISTA DE CHILE
PARTIDO COMUNISTA DE CHILE
PARTIDO COMUNES
FEDERACION REGIONALISTA VERDE
SOCIAL
CONVERGENCIA SOCIAL
REVOLUCION DEMOCRATICA
ACCION HUMANISTA
MOVIMIENTOS
AMARILLOS POR CHILE
DEMOCRATAS
UNIR

Nationalkongress, Santiago de Chile, 12. Dezember 2022


URL des Artikels:
https://www.npla.de/thema/politik-gesellschaft/wir-dokumentieren-abkommen-fuer-eine-neue-chilenische-verfassung/


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Quelle:
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Telefon: 030/789 913 61
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veröffentlicht in der Online-Ausgabe des Schattenblick zum 27. Dezember 2022

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